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Rechte und Pflichten

Startseite » EOP Begleitkurs Digital » Informationen I » Rechte und Pflichten

Als Praktikant*in haben Sie beson­de­re Rech­te und Pflich­ten. Bit­te lesen Sie sich die fol­gen­den Infor­ma­tio­nen genau durch. Sie wer­den in der Schu­le u.a. eine Erklä­rung zum Daten­schutz unter­schrei­ben und abgeben.

Floß (2012) fasst die Rech­te und Pflich­ten fol­gen­der­ma­ßen zusammen:

 Rechte und Pflichten im Praktikum

Bevor genau­er zu den vor­ab genann­ten Auf­ga­ben­fel­dern und dem inten­dier­ten Kom­pe­tenz­er­werb Stel­lung genom­men wird, wer­den noch eini­ge Ant­wor­ten auf Fra­gen zu den Rech­ten und Pflich­ten in Ihrer Posi­ti­on als Prak­ti­kan­tin oder Prak­ti­kan­tin der Schu­le beant­wor­tet. 

 

  • Die Vorgesetzte

In die­ser Zeit ist die Schul­lei­tung der Prak­ti­kums­schu­le Ihre Dienst­vor­ge­setz­te. Das bedeu­tet, dass sie in allen Fra­gen zum for­ma­len Ablauf des Prak­ti­kums in der Schu­le als Ihre Ansprech­part­ne­rin fun­giert, sofern die­se Auf­ga­be nicht an eine Prak­ti­kums­be­auf­trag­te / einen Prak­ti­kums­be­auf­trag­ten bzw. Mentorin/Mentor abge­tre­ten wur­de. Sie ist Ihnen gegen­über wei­sungs­be­fugt und ent­schei­det über Ihren schu­li­schen Ein­satz. Mit die­sem Per­so­nen­kreis pla­nen Sie Ihr Prak­ti­kum, Sie spre­chen mit ihnen den Stun­den­plan und mög­li­che wei­te­re Ein­satz­be­rei­che wäh­rend der Prak­ti­kums­zeit ab. 

 

  • Ver­schwie­gen­heits­pflicht und Datenschutz

Von der Schul­lei­tung wer­den Sie u.a. auch über Ihre Ver­pflich­tung zur Ver­schwie­gen­heit auf­klärt wer­den. Als Per­son, die wäh­rend des Prak­ti­kums an einer öffent­li­chen Schu­le tätig ist, müs­sen Sie die nach­fol­gend genann­ten Ver­pflich­tun­gen des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) beach­ten: 

  • 203 — Ver­let­zung von Privatgeheimnissen
  • 353b — Ver­let­zung des Dienst­ge­heim­nis­ses und einer beson­de­ren Geheimhaltungspflicht

Dem­nach wird von Ihnen erwar­tet, dass alle Din­ge, die Schul­in­ter­na betref­fen (z.B. Infor­ma­tio­nen über Leis­tungs­be­wer­tun­gen, familiäre/persönliche Hin­ter­grün­de von Schü­le­rin­nen oder Schü­lern, Abspra­chen inner­halb des Kol­le­gi­ums etc.) oder die Ihnen auf Ver­trau­ens­ba­sis von Schü­le­rin­nen oder Schü­lern, Leh­re­rin­nen oder Leh­rern zuge­tra­gen wer­den, unter kei­nen Umstän­den von Ihnen an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Falls Ihnen Din­ge anver­traut wer­den, von denen Sie mei­nen, dass ande­re in der Schu­le beschäf­tig­te Per­so­nen (Klassenlehrerin/Klassenlehrer, Schul­lei­tung, Schulsozialarbeiterin/Sozialarbeit er etc.) Kennt­nis dar­über haben soll­ten, suchen Sie bit­te das Gespräch mit der Men­to­rin oder dem Men­tor, der Vertrauenslehrerin/dem Ver­trau­ens­leh­rer oder auch der Schul­lei­tung. Dort wird man dann mit Ihnen zusam­men bera­ten und ent­schei­den, ob wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men zu ergrei­fen sind oder nicht. 

Auch der Daten­schutz gegen­über betei­lig­ten Per­so­nen im Prak­ti­kum muss ein­ge­hal­ten wer­den. Hier gel­ten ins­be­son­de­re die Daten­schutz­re­ge­lun­gen 

nach den §§ 6lff. SGB VIII. Im Prak­ti­kums­be­richt [Port­fo­lio] dür­fen kei­ne Namen der betei­lig­ten Per­so­nen genannt wer­den. 

 

  • Arbeits­un­fä­hig­keit und Beurlaubung

Falls Sie wäh­rend Ihres Prak­ti­kums krank wer­den soll­ten, ist dies der Schu­le am Mor­gen des Krank­heits­ta­ges sofort und früh­zei­tig mit­zu­tei­len. Bit­te klä­ren Sie zu Beginn des Prak­ti­kums, 

wel­che For­ma­li­en Sie wäh­rend des Prak­ti­kums ein­hal­ten müs­sen (üblich ist die Vor­la­ge einer ärzt­li­chen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung am drit­ten Tag der Erkran­kung). In der Regel wird die Anzahl von Fehl­ta­gen nach dem regu­lä­ren Ende des Prak­ti­kums nach­ge­holt, damit Sie auch tat­säch­lich eine Pra­xis­pha­se in Län­ge der vor­ge­schrie­be­nen Dau­er nach­wei­sen kön­nen. Klä­ren Sie dies mit der Schul­lei­tung und/oder der Prak­ti­kums­be­treu­ung an der Schu­le und auch mit der zustän­di­gen Stel­le an Ihrer Uni­ver­si­tät, sobald Ihr gesund­heit­li­cher Zustand die Fort­set­zung des Prak­ti­kums zulässt. 

Wenn Sie wegen eines Ihnen vor­ab bekann­ten Ereig­nis­ses mei­nen, nicht zur Schu­le kom­men zu kön­nen (z.B. ein Klau­s­ur­ter­min), so dür­fen Sie nicht ein­fach feh­len und sich nach­träg­lich ent­schul­di­gen. Sie müs­sen vor­her Ihre Vor­ge­setz­te bzw. Ihren Vor­ge­setz­ten infor­mie­ren und um eine Beur­lau­bung bit­ten. 

 

  • Vertretungsunterricht

In eini­gen Fäl­len wird wäh­rend des Prak­ti­kums die Fra­ge an Sie her­an­ge­tra­gen wer­den, ob Sie Ver­tre­tungs­un­ter­richt über­neh­men kön­nen, da z.B. durch Krank­heit von Kol­le­gin­nen oder Kol­le­gen ein Man­gel an Lehr­kräf­ten ent­stan­den ist. Ant­wor­ten Sie nicht vor­schnell auf die­se Fra­ge. Klä­ren Sie, wer in die­sem Fall die Auf­sichts­pflicht über­neh­men kann, und somit die Ver­ant­wor­tung trägt, da Sie die­se als Prak­ti­kan­tin bzw. als Prak­ti­kant aus recht­li­chen Grün­den nicht über­neh­men kön­nen. 

Wenn dies für Sie nicht zufrie­den­stel­lend geklärt ist oder Sie sich noch zu unsi­cher füh­len, dann leh­nen Sie das Ange­bot ab, auch wenn Ihnen das im ers­ten Moment unan­ge­nehm ist und Sie befürch­ten, dass Ihre Ent­schei­dung nicht posi­tiv auf­ge­nom­men wird. Der Schwer­punkt des Ori­en­tie­rungs­prak­ti­kums liegt im Bereich der Hos­pi­ta­ti­on, Sie sol­len zwar unter Anlei­tung und Beglei­tung schon eige­ne Unter­richts­ver­su­che durch­füh­ren, die eigen­stän­di­ge Ver­ant­wor­tung für eine Stun­de mit der damit ver­bun­de­nen Auf­sichts­pflicht müs­sen und dür­fen Sie jedoch (noch) nicht über­neh­men. Begrün­den Sie Ihre Ableh­nung damit, dass Sie sich die­ser Situa­ti­on zu die­sem Zeit­punkt noch nicht gewach­sen füh­len. Dies kann und wird man ver­ste­hen. 

Es kann aber auch sein, dass Sie sich über die Mög­lich­keit freu­en, sich ein­mal ganz ohne Beob­ach­tung vor einer Klas­se behaup­ten zu kön­nen. Viel­leicht han­delt es sich um eine Schü­ler­grup­pe, die Sie wäh­rend des Prak­ti­kums bereits genau­er ken­nen­ler­nen konn­ten, bei der Sie even­tu­ell auch schon selbst Unter­richts­se­quen­zen in dem Fach durch­ge­führt haben. In die­sem Fall soll­ten Sie sich ver­ge­wis­sern, dass die recht­li­che Sei­te in Bezug auf die Auf­sichts­pflicht geklärt ist, z.B. durch eine Kol­le­gin oder einen Kol­le­gen im Neben­raum, der — wie auch Sie — die Klas­sen­tür auf­lässt und somit direkt ansprech­bar ist, zwi­schen­durch bei Ihnen nach­fragt, ob alles in Ord­nung ist und damit die Auf­sichts­pflicht über­nimmt. Fra­gen Sie auch nach dem zu behan­deln­den The­ma, bzw. ob es Auf­ga­ben für die Stun­de gibt. 

Wenn die­se Fra­gen geklärt sind, kön­nen Sie die Ver­tre­tungs­stun­de über­neh­men, um Ihren Erfah­rungs­schatz zu erwei­tern. Las­sen Sie sich jedoch nicht immer wie­der als „Ver­tre­tungs­re­ser­ve“ ein­set­zen, denn damit wäre der Sinn die­ses erzie­hungs­wis­sen­schaft­lich aus­ge­rich­te­ten Prak­ti­kums, das vor­ran­gig der Beob­ach­tung und Refle­xi­on dient, ver­fehlt. 

Icon Literatur

Aus: Floß, P. (Hrsg.): Das all­ge­mein­di­dak­ti­sche Schul­prak­ti­kum: Schul­päd­ago­gi­sches Ori­en­tie­rungs­wis­sen und Anre­gun­gen zum for­schen­den Ler­nen in der Schu­le. Stutt­gart: Raa­be (2012). 

Kursübersicht

  • EOP Begleitkurs digital
    • Vorbereitungsphase
      • Informationen 1
      • Portfolio 1
      • Seminarsitzungen zu den Kernaufgaben
      • Lernteamsitzungen
      • Wahlthemen 1
      • Beobachtung 1
    • Praktikumsphase
      • Informationen 2
      • Portfolio 2
      • Wahlthemen 2
      • Beratungssitzungen
      • Beobachtung 2
    • Nachbereitungsphase
      • Portfolio 3
      • Wahlthemen und Beobachtung 3
      • Abschlusssitzung
      • Informationen 3 und Ausblick
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    • Bereich für Schulen

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